Zusammenfassung des Urteils AGVE 2008 82: -
Die Bank A hat Beschwerde gegen die Fristansetzung nach Art. 108 SchKG erhoben, da sie infolge Fusion in Bank B aufgegangen ist. Die Vorinstanz passte das Rubrum an und wies die Beschwerde ab. Die Drittansprecherin (Beschwerdeführerin) beantragte, auf die Beschwerde der Bank A nicht einzutreten. Es wurde diskutiert, ob die Bank A noch partei- und prozessfähig war. Das Obergericht entschied, dass die Frist zur Widerspruchsklage neu angesetzt werden musste. Die Beschwerdeführerin hatte kein Rechtsschutzinteresse, daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2008 82 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Rekursgericht im Ausländerrecht |
Datum: | 03.07.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2008 82 S.400 2008 Rekursgericht im Ausländerrecht 400 [...] 82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit... |
Schlagwörter : | Beschäftigung; Rekursgericht; Ausländerrecht; Beschäftigungsmöglichkeit; Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Hinsichtlich; Beschäftigungsmöglichkeiten; Intellekt; Inhaftierten; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Migrationsamt; Kantons; Haftüberprüfung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Zürcher 3. Auflage, Art. 46 OR, 2007 |
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